Kameraverleih Offenburg
💪Technik ausleihen vom Profi
StyleClips Filmproduktion

Telefon: 0781-20551964
Mail: verleih@kameraverleih-offenburg.de

AGBs

Mietbedingungen von Kameraverleih Offenburg - Stand 23.09.2019


§1 Geltungsbereich

Kameraverleih Offenburg ist eine Division der StyleClips Filmproduktion, Gottung-Kramer GbR, Auf der Scherersmatt 12, 77797 Offenburg. Gottung-Kramer GbR ist Vertragspartner und Rechnungssteller. Die nachfolgenden Miet- und Geschäftsbedingungen, gelten zwischen Ihnen als Kunden, nachfolgend „Kunde“ genannt, und der Gottung-Kramer GbR.
Das Angebot von Kameraverleih Offenburg umfasst die Vermietung von Licht-, Ton- und Kameraequipment für Fotografie und Film. Von diesen Miet- und Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§2 Vertragsabschluss / Mietgebühr / Mietzeitraum

(1) Alle Angebote der Kameraverleih Offenburg sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Kameraverleih Offenburg kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (Brief, Fax, E-Mail) oder Unterschrift des Mietvertrages zustande.

(2) Die Mietzeit ist in Abstimmung mit dem Kunden eindeutig schriftlich festzuhalten. Demnach erfolgt die Zahlung laut der aktuellen Preisliste von Kameraverleih Offenburg. Erfolgt die Mietzeit über den vereinbarten Zeitraum, behält sich Kameraverleih Offenburg das Recht vor, die laufende Produktion zu unterbrechen. Für eventuelle zusätzliche Aufwendungen oder entstehende Schäden des Kunden wird kein Schadensausgleich übernommen.

(3) Die Preise in der Leihpreisliste verstehen sich in NETTO in EURO, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Geltungsbereich ist Europa.

(4) Der Mietzins wird ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Der Wochenpreis entspricht üblicherweise dem Fünffachen des Tagespreises. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet.

(5) Die Preisberechnung erfolgt ab der Ausleihe in Offenburg. Dabei wird nur der Drehtag berechnet. Die Ausleihe erfolgt durch den Kunden oder durch einen von ihm benannten Vertreter. Die Ausleihe erfolgt in der Regel am Vortag zwischen 13 Uhr und 18 Uhr, die Rückgabe am Tag nach dem berechneten Mietzeitraum zwischen 10 Uhr und 12 Uhr.

(6) Der Mietzins ist bei Überlassung der Mietsache für die gesamte Mietzeit, höchstens jedoch für einen Monat im Voraus zu entrichten. Der weitere bzw. verbleibende Mietzins ist mit Ablauf des ersten Monats und eines jeden weiteren Monats zur Zahlung fällig. Wird das Equipment über einen Monat lang gemietet, behält sich Kameraverleih Offenburg das Stellen von Abschlagszahlungen vor. Kameraverleih Offenburg behält sich das Recht vor, laufende Produktionen zu unterbrechen und die Rückgabe des Licht-, Ton- und Kameraequipment zu fordern, sofern geforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht beglichen werden. Für eventuelle zusätzliche Aufwendungen oder entstehende Schäden des Kunden wird kein Schadensausgleich übernommen. Die Rechnungen über Abschlagszahlungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.

§3 Stornierungen

(1) Stornierungen sind nur bis zu 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit gültig. Sollte eine Stornierung weniger als 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit eingehen, werden 50 % des vereinbarten Mietpreises berechnet. Bei Stornierung des Auftrages innerhalb 24 Stunden vor dem vereinbarten Buchungsbeginn, wird der vereinbarte Mietpreis für die vereinbarte Zeit fällig. Nach Mietbeginn ist der volle vereinbarte Mietpreis fällig.Für die von Dritten zu spät erfolgende Rückgabe des Equipments übernimmt Kameraverleih Offenburg keine Haftung.


§4 Auskunftspflicht

(1)Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Mietgegenstände Auskunft zu erteilen. Der Einsatz der Mietgegenstände in Unruhegebieten, insbesondere Bürgerkriegs-, Kriegs- und Katastrophengebieten, sowie das Aussetzen der Mietgegenstände von radioaktiver Strahlung ist nicht zulässig. Von Drehs außerhalb Europas sieht Kameraverleih Offenburg grundsätzlich ab.

§5 Kaution / Sicherheitsleistung

(1) Kameraverleih Offenburg ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in bar bis zur vollen Höhe des Gesamtwertes der Geräte zu erheben. In jedem Fall muss der sich der Kunde mit seinem Personalausweis ausweisen können. Eine andere Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.

§6 Rückgabe von Mietgegenständen

(1) Die Rückgabe der Mietsache durch den Kunden bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Kameraverleih Offenburg behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte und im Falle einer Beschädigung die Geltendmachung des ensprechenden Schadenersatzes vor.

§7 Pflichten des Mieters

(1) Der Kunde hat sich nach der Übergabe der Mietgegenstände von deren Vollständigkeit, einwandfreiem Zustand und Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Erkennbare Mängel oder fehlendes Equipment sind unverzüglich und vor der Benutzung schriftlich der Kameraverleih Offenburg zu melden. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.

(2) Über die Verwendung des Equipments hat der Kunde auf Nachfrage der Kameraverleih Offenburg Auskunft zu erteilen. Die Mietgegenstände dürfen nur von Fachpersonal genutzt und pfleglich bedient werden. Für die Auswahl des Fachpersonals ist der Kunde zuständig. Alle während der Mietzeit auftretenden Mängel und Beschädigungen gehen zu Lasten des Kunden. Diese Mängel sind unverzüglich der Kameraverleih Offenburg mitzuteilen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen. Die Geräte sind äußerst sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeigenete Verpackung und sorgfältigem Umgang gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen.

(4) Eine Untervermietung an Dritte ist grundsätzlich gestattet, muss aber vorab der Kameraverleih Offenburg mitgeteilt und von der Kameraverleih Offenburg gegengezeichnet werden.

(5) Überlassung und Rückgabe der Mietsache erfolgen jeweils in den Geschäftsräumen und Geschäftszeiten von Kameraverleih Offenburg. Der Transport geht zu Lasten des Mieters.

§8 Haftung / Versicherung / Beschädigung / Zerstörung

(1) Der Kunde ist während des vereinbarten Zeitraums mit der Kameraverleih Offenburg für die Mietgegenstände voll verantwortlich. Er haftet für sämtliche Schäden an den gemieteten Objekten, sowie gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten stehen.

(2) Der Mieter haftet bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Unterschlagung in voller Höhe des Neupreises der angemieteten Geräte. Geräte mit ausgelöstem Schockdetektor werden zur Überprüfung oder Reperatur kostenpflichtig an einen Fachhändler verschickt. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.

(3) Für alle Sach- und Personenschäden während des Zeitraums der Nutzung übernimmt der Kunde die volle Verantwortung in voller Höhe. Für alle während des Zeitraums der Nutzung entstehenden Sach- & Personenschäden sowie an gemietetem Equipment haftet der Kunde in vollem Umfang. Darüberhinausgehende Schäden der Kameraverleih Offenburg, insbesondere Mietausfälle, zusätzliche Ausfälle aufgrund Reparaturen und Forderungen von Dritten sind ebenfalls vom Kunden im vollem Umfang zu erstatten.

(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahme der Mietgegenstände hat der Kunde Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an Kameraverleih Offenburg, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes zu leisten.

(5) Eine Haftung der Kameraverleih Offenburg für direkte und indirekte Schäden, die in Folge von Ausfällen oder Störungen der MietgegenständeMie entstehen, ist ausgeschlossen. Kameraverleih Offenburg haftet nicht für unvorhersehbare Folgeschäden.

(6) Das Equipment wird von Kameraverleih Offenburg in einwandfreiem Zustand an den Kunden übergeben. Sollte das Equipment Mangelerscheinungen aufweisen wird der Kunde vor dem Verleih von Kameraverleih Offenburg schriftlich darauf hingewiesen.

(7) Der Kunde übernimmt für alle Mietgegenstände während der Leihdauer die Verantwortung und muss diese Gegenstände gegen alle Risiken versichern und tritt daher selbst in die Haftung. Alle entstehenden Kosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden. Es wird empfohlen entsprechende Versicherungen für die Mietgegenstände abzuschließen.

§9 Reparaturen

(1) Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch Kameraverleih Offenburg vorgenommen oder veranlasst. Reparatureingriffe des Kunden sind in keinem Fall gestattet. Zuwiederhandlung führt zu Schadensersatz.

(2) Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Eine Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensansprüchen bleibt hierfür unberührt. Der Kunde haftet für alle Vermögensschäden, die Kameraverleih Offenburg durch eine verspätete Rückgabe oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen.

§10 Urheberrecht

(1) Für alle anfallenden Kosten von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten übernimmt der Kunde die Verantwortung und muss die Kosten auf eigene Rechnung tragen.

(2) Für das mit den Mietgegenständen entstehende Material übernimmt die Kameraverleih Offenburg keine Verantwortung.

(3) Produktionen mit staatsfeindlichen, kriminellen, menschenverachtenden, diskriminierenden oder ähnlich gegen das Recht verstoßenden Inhalten sind nicht gestattet.

§11 Salvatorische Klausel / Anwendbares Recht

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.